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Schönheitsreparaturen

Sie als Vermieter sind grundsätzlich verpflichtet die Schönheitsreparaturen, auch während der Dauer des Mietverhältnisses, durchzuführen, es sei denn, dass die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen wirksam im Mietvertrag auf den Mieter übertragen wurde. In der Praxis werden Sie oft damit konfrontiert, dass Wohnraummieter, insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses, größtenteils der Meinung sind, dass Schönheitsreparaturen nicht ausgeführt werden müssen. Meist stellen sich die folgenden Fragen:

  • Ist der Mieter zur Ausführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet?
  • Können Schönheitsreparaturen bereits während des laufenden Mietverhältnisses gefordert werden?
  • Welche Arbeiten fallen unter den Begriff der Schönheitsreparaturen?

Sie als Vermieter werden von Rechtsanwalt Müller bei der Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen zur Ausführung von Schönheitsreparaturen unterstützt.

 

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Rechtsanwälte

Teipel & Müller

Bahnhofstraße 11

34497 Korbach

Telefon 05631 620300 

Telefax 05631 6203010

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