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Jahresabrechnung

Der Verwalter ist verpflichtet über sämtliche Ausgaben und Einnahmen eines Kalenderjahres eine Abrechnung zu erstellen. Diese Jahresabrechnung besteht aus den Einzelabrechnungen für die Wohnungseigentümer und die Gesamtabrechnung für die gesamte Wohnungseigentumsanlage. Meist stellen sich die folgenden Fragen:

  • Ist die Abrechnung inhaltlich richtig?
  • Was kann ich machen, wenn mir bestimmte Ausgaben zu hoch erscheinen?
  • Ist die Instandhaltungsrücklage zutreffend dargestellt?
  • Muss dem Verwalter Entlastung erteilt werden?

Rechtsanwalt Müller berät und vertritt Sie in sämtlichen rechtlichen Fragen rund um die Jahresabrechnung. Aufgrund des Umstandes, dass die Jahresabrechnung nur binnen einer kurzen Frist von 1 Monat nach Beschlussfassung angefochten werden kann, empfehlen wir, die der Abrechnung zugrunde gelegten Zahlen anhand der Unterlagen beim Verwalter zu prüfen. Dieser muss für sämtliche Gesamtkosten Belege vorweisen können, um auf den Endbetrag zu gelangen. Hier können bereits erste erhebliche Fehler aufgedeckt werden, insbesondere bei versteckten Kosten, die auf den ersten Blick nicht gleich verständlich sind (z.B. sonstige Kosten).

 

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Rechtsanwälte

Teipel & Müller

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