Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte (m/w/d) gesucht weiterlesen
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Jeder Begründung von Wohnungseigentum liegt entweder eine Teilungserklärung (§ 8 WEG) oder ein Teilungsvertrag (§ 3 WEG) zugrunde. Dabei gilt per Gesetz, dass alles was nicht zu Sondereigentum gemacht wird oder gemacht werden kann, ist Gemeinschaftseigentum. Dies gilt Beispielsweise für die Wohnungseingangstür, aber eben auch für die Fenster, Geschossdecke usw. Aufgrund des Umstandes, dass auch bei Doppelhaushälften Wohnungseigentum eine Option sein kann, wenn beispielsweise eine Realteilung des Grundstückes nicht möglich ist, sollte gerade bei der Vertragsgestaltung genau geprüft werden, was alles geregelt werden muss bzw. soll. Meist stellen sich die folgenden Fragen:
Rechtsanwalt Müller entwickelte gemeinsam mit Rechtsanwalt und Notar Stefan Teipel eine für Sie passende vertragliche Regelung, so dass Sie sich trotz überwiegendem Miteigentum am Gemeinschaftseigentum als Eigentümer fühlen können.