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Notare

In vielen Bereichen ist für die Vornahme besonders wichtiger Rechtsgeschäfte die Form der notariellen Beurkundung vom Gesetz vorgeschrieben. Der Notar ist dabei zur unparteiischen Amtsführung verpflichtet. Der Gesetzgeber will dadurch gewährleisten, dass die Vertragspartner beim Vertragsschluss von einer neutralen Person, dem Notar, beraten werden.

Selbstbehalt Gebäudeversicherung bei WEG?

Im Rahmen immer weiter steigender Versicherungsprämien hat die Versicherung die Möglichkeit der Vereinbarung von Selbstbeteiligungen zur Beitragssenkung geschaffen. Im Schadensfall ist die Versicherung bis zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung nicht zur Regulierung verpflichtet. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften stellt sich die Frage, wer hat die Selbstbeteiligung zu tragen?

Einen derartigen Fall hatte das Landgericht Frankfurt/Main (2-13 S 149/19) zu entscheiden.

Sachverhalt:

Ein Leitungswasserschaden hat zu Schäden am Sonder- und Gemeinschaftseigentum geführt. Die Versicherung reguliert unter Abzug eines Selbstbehaltes in Höhe von 1.000,00 € den Schaden. Der Schaden entfiel zu 85 % auf ein Sondereigentum, so dass der Verwalter dem Sondereigentümer die Versicherungsleistung nur gekürzt um 85 % auszahlen wollte.

Entscheidung:

Bei einem Schadenseintritt, auch wenn sich dieser vollständig oder auch teilweise auf ein Sondereigentum bezieht, ist dem Sondereigentümer die Schadensbeseitigung in vollem Umfang zu ermöglichen, so dass ein Abzug des Selbstbehaltes nicht zulässig ist. Der Selbstbehalt ist von der rechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft zu tragen, die auch Versicherungsnehmerin ist. Diese muss sodann im Rahmen der Jahresabrechnung die Selbstbeteiligung auf alle Eigentümer umlegen.

Fazit:

Solange diese Rechtsfrage noch nicht vom Bundesgerichtshof geklärt ist, besteht durch die vorliegende Entscheidung keine Rechtssicherheit. Diese Entscheidung und das Ergebnis erscheinen allerdings nach meiner Auffassung sach- und interessengerecht, da der Selbstbehalt eigentlich nur ein unselbständiger Bestandteil der Versicherungsprämie ist und sämtliche Wohnungseigentümer von der niedrigeren Prämie profitieren. Es wäre unbillig, wenn auf der einen Seite sämtliche Wohnungseigentümer von den Vorteilen der Selbstbeteiligung (niedrigere Beiträge) profitieren, dann beim Schadenseintritt unter Umständen aber nur ein Einzelner mit der Selbstbeteiligung belastet wäre.

Korbach, im März 2022

Rechtsanwalt Matthias Müller (Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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