Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte (m/w/d) gesucht weiterlesen
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Gesetzlich besteht gem. § 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG ein Anspruch auf die Ansparung einer Instandhaltungsrücklage. Aus der so genannten Instandhaltungsrücklage sollen zukünftige Instandsetzungen finanziert werden, ohne dass die Wohnungseigentümer auf einmal einen größeren Betrag in die Hand nehmen müssen. Meist stellen sich folgende Fragen:
Rechtsanwalt Müller berät und vertritt Sie im Zusammenhang mit sämtlichen Fragen rund um die Instandhaltungsrücklage.