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Mängel

Grundsätzlich ist der Verpächter verpflichtet die Pachtsache auch während der Pachtzeit in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Die Erhaltung des Inventars ist hingegen Angelegenheit des Pächters. Probleme treten häufig auf, wenn während der Pachtzeit eine Verschlechterung der Pachtsache selbst oder an den Inventargegenständen eintritt, so dass nicht eindeutig sein kann, ob überhaupt ein Mangel vorliegt und, wer für die Beseitigung des Mangels verantwortlich ist. Die insoweit in den vergangenen Jahren häufig diskutierte Frage stellte sich im Zusammenhang mit dem Rauchverbot für viele gastronomische Betriebe, da durch diese gesetzliche Beschränkung des Pachtobjektes die Existenz des Gastwirtes gefährdet werden konnte. Mittlerweile ist auch diese Frage geklärt und das Risiko des Rauchverbotes trägt der Pächter und nicht der Verpächter, so dass kein Mangel der Pachtsache vorliegt, der Ansprüche des Pächters auf Schadensersatz oder Pachtminderung auslösen kann. Meist stellen sich die folgenden Fragen:

  • Liegt überhaupt ein Mangel vor?
  • Wer ist für den Mangel verantwortlich?
  • Kann die Pacht gemindert werden?
  • In welcher Höhe kann die Pacht gemindert werden?

Rechtsanwalt Müller berät und vertritt Verpächter und Pächter in sämtlichen rechtlichen Fragen rund um die Kündigung.

 

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